SATZUNG

Unsere Satzung

Der Club ist unter der Bezeichnung „Tennisclub Kartause 1974 e. V.“, Kurzform „TCK74“, Düsseldorf-Unterrath, gegründet am 3. Oktober 1974, im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung, und zwar durch Ausübung des Tennissports und Förderung der Jugend in dieser Sportart.

Der Club hat:

  • aktive Mitglieder
  • passive Mitglieder
  • Jugendliche
  • Ehrenmitglieder

Mitglied kann jede Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zum Eintritt der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr (Stichtag: 1.1. eines jeden Jahres) noch nicht vollendet haben, werden als jugendliche Mitglieder geführt und durch den Jugendwart betreut. Mitgliedschaft in einem anderen Tennisverein muss dem Vorstand angezeigt werden.    –

Zur Aufnahme in den Club ist ein schriftlicher Antrag an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

Im Aufnahmegesuch sollen nach Möglichkeit zwei Personen aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder benannt werden, die in der Lage und bereit sind, Auskunft über den Bewerber zu geben.

Über das Aufnahmegesuch entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und nicht zu begründen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Verwirklichung der Ziele, die sich aus der Satzung ergeben, nach Kräften beizutragen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.

Keine Person darf für Verwaltungsaufgaben durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dieser ist bis zum 15. März eines jeden Jahres zu zahlen. Neu eintretende Mitglieder entrichten außerdem eine Aufnahmegebühr, welche mit dem Zeitpunkt der Aufnahme fällig ist.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der sonstigen finanziellen Verpflichtungen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Über Anträge auf Zahlungserleichterung oder Beitragsermäßigung entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Für jedes Beitragsjahr ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme und damit das Recht zur Beschlussfassung. Jugendliche haben kein Stimmrecht.


Vorschläge zu Beschlüssen kann jedes Mitglied unterbreiten.


Mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder sind berechtigt, unter Angabe von Gründen, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beantragen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat unverzüglich unter Wahrung der Fristen durch den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

  • freiwilligen Austritt,
  • Tod oder
  • Ausschluss.

Die Austrittserklärung muss schriftlich durch Einschreibebrief erfolgen und ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur am Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand:

  • wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen länger als 14 Tage nicht nachkommt. Die zweite Mahnung muss durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses erfolgen;
  • wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Clubs schädigt oder ihm als Mitglied obliegende Pflichten gröblich verletzt.

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen beim Ehrenrat durch Einschreiben einzulegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig, der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Der Gesamtvorstand kann gegen einzelne Mitglieder, die gegen die Clubdisziplin verstoßen haben, nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes besondere Einschränkungen, zum Beispiel: zeitlich begrenztes Spielverbot, Betreten der gesamten Clubanlagen und des Clubhauses, aussprechen.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Ausspruch der Disziplinmaßnahmen die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. Diese hat schriftlich zu erfolgen und muss innerhalb von 8 Tagen dem Gesamtvorstand vorliegen.

Berufungsmöglichkeit siehe § 8, vorletzter Absatz.

Die Organe des Clubs sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Gesamtvorstand
  • der Ehrenrat
  • der Sportausschuss

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern nach § 3 dieser Satzung.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden,
  • 2. Vorsitzenden,
  • Schriftführer und
  • Schatzmeister.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem Sportwart.
  • dem Jugendwart und
  • den 3 Beisitzern.

Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand bilden den “Gesamtvorstand“.

Der Sportausschuss besteht aus

  • dem Sportwart,
  • dem Jugendwart,
  • dem Oberschiedsrichter,
  • den Mannschaftsführern und
  • weiteren Personen aus der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs.

Mindestens nach Beendigung des Geschäftsjahres (Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr) findet eine Mitgliederversammlung statt, und zwar innerhalb des ersten Quartals des nachfolgenden Jahres. In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand, wenn es das Interesse des Clubs erfordert, weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand hat mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Einladungen an die Mitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vorher schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Über Wahlen und Anträge ist auf Antrag von einem Mitglied schriftlich (geheim) abzustimmen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit, falls nicht ein anderes Stimmenverhältnis in der Satzung vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, falls derselbe nicht anwesend ist, die Stimme des Vertreters.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Die beantragten Abänderungen sind den Mitgliedern mit Übersendung der Einladung bekannt zu machen und zu begründen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über

  • die Rechnungslegung für das vergangene Jahr,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Wahl des Vorstands,
  • die Wahl der Kassenprüfer,
  • die Wahl der Mitglieder satzungsmäßiger Ausschüsse,
  • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Beiträge,
  • den Haushaltsvoranschlag und
  • die eingereichten Anträge außer Satzungsänderungen oder Auflösung des Clubs.

Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Gesamtvorstands mit einfacher Mehrheit auf 3 Jahre. 

Scheidet ein Mitglied aus dem Gesamtvorstand aus, so beauftragt der Gesamtvorstand ein Clubmitglied oder ein Mitglied des Vorstands mit der vorläufigen Ausübung der Geschäfte. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist die Bestätigung oder Neuwahl durchzuführen.

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder oder Ausschüsse mit bestimmten Aufgaben betrauen. Die Bestellung kann auch durch den Gesamtvorstand erfolgen; er muss jedoch diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorlegen.

Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands, des Gesamtvorstands, des Ehrenrats, des Sportausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten. Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, Gegenstimmen und Stimmenthaltungen sind zahlenmäßig zu erfassen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.

Diese sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse des Gesamtvorstands gemäß § 16 gebunden.

Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Eines von diesen ist der 1. Vorsitzende oder, bei dessen Abwesenheit, der 2. Vorsitzende.

Der geschäftsführende Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten, die durch Gesetz und Satzung festgelegt sind, gewissenhaft zu erfüllen und alle Beschlüsse auszuführen. Er übernimmt die geschäftliche Leitung und die Abwicklung aller im Club anfallenden Aufgaben und Arbeiten. Er kann im Rahmen des genehmigten Etats und der Beschlüsse des Gesamtvorstands über alle Ausgaben des Vereins Bestimmung treffen. Rechtsgeschäfte, die 30 % des genehmigten Etatvorschlags überschreiten, bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

Über alle zur Führung der Geschäfte notwendigen Maßnahmen beschließen die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand ist nach Einladung beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

Alle den geschäftsführenden Vorstand bindenden Vereinbarungen oder Erklärungen bedürfen der Schriftform.

Dem geschäftsführenden Vorstand stehen die Mitglieder des erweiterten Vorstands unterstützend zur Seite. Ihnen können festumrissene Aufgaben übertragen werden. Der Gesamtvorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit, die Stimme des 2. Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder innerhalb von 1 Woche eingeladen und wenigstens 6 von ihnen anwesend sind, darunter 3 des geschäftsführenden Vorstands.

Beantragen mindestens 4 Mitglieder des Gesamtvorstands eine Vorstandssitzung, so muss diese innerhalb von 1 Woche durch den 1. Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit, durch den 2. Vorsitzenden einberufen werden.

Die Mitglieder des Gesamtvorstands sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Der geschäftsführende Vorstand ist über die Termine der Ausschusssitzungen, über die dort zu behandelnde Tagesordnung und über die Ergebnisse rechtzeitig zu informieren.

Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern des Vereins, die mindestens eine fünfjährige ununterbrochene Mitgliedschaft besitzen.

Die Mitglieder des Ehrenrats dürfen keine Funktion im Gesamtvorstand, Sportausschuss oder in sonstigen Ausschüssen haben oder annehmen.

Der Ehrenrat wird vom Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

Der Ehrenrat wird jeweils auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

Aufgaben des Ehrenrats: Schlichtung von Streitigkeiten unter Mitgliedern nach Anhörung der Betroffenen. Entgegennahme und Entscheidung über Beschwerden in der Berufungsinstanz.

Der Sportausschuss ist für alle sportlichen Angelegenheiten des Tennisclubs zuständig. Er hat seine Beschlüsse zwecks Genehmigung dem Gesamtvorstand vorzulegen. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Sportwart).

Der Sportwart und die Mitgliederversammlung haben in jedem Fall Vorschlagsrecht bei den zu wählenden Personen aus der Mitgliederversammlung.

Der Sportausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind.

Die Geldmittel des Tennisclubs dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwandt werden. Entsprechende Verantwortung trägt der geschäftsführende Vorstand. Zum 31.12. eines jeden Jahres hat der geschäftsführende Vorstand Besitz und Schulden des Vereins zu ermitteln. Die Bewertung hat nach den herkömmlichen Methoden zu erfolgen. Nach dem Ermittlungszeitpunkt sollen die Mitglieder des Clubs über den Stand des Vereinsvermögens unterrichtet werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Prüfung der Kasse erfolgt nach Beendigung des Geschäftsjahres durch die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer. Der Bericht über die Prüfung ist schriftlich abzufassen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Gesamtvorstands. 

Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit verliehen und hat die Befreiung von allen Beitragszahlungen an den Club zur Folge. 

Eine Beendigung der Ehrenmitgliedschaft kann durch den Spruch des Vorstands erfolgen, wenn die Voraussetzungen, die zur Ernennung geführt haben, nicht mehr gegeben sind.

Die Auflösung des Clubs kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn in derselben mindestens 75 % sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend sind.

Zur Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt 4 Wochen später eine zweite Versammlung, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei der Auflösung, Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Gesamtvermögen des Vereins an das St. Josef-Heim, Düsseldorf-Unterrath, Am Klosterhof, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt die bisherige.

Vorstehende Satzung wurde heute in das VR unter Nr. 5235 eingetragen.

Düsseldorf, den 21. Mai 1985