SATZUNG

Unsere Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der im Jahr 1974 gegründete Verein führt den Namen „Tennisclub Kartause 1974 e.V.“ Die Kurzform lautet „TC Kartause“.

2. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nr. 5235 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Vereinszwecke sind die Förderung des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports, insbesondere des Tennissports, als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und zur Steigerung des Leistungsvermögens.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:

a) Organisation und Durchführung eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes

b) Organisation und Durchführung von sportlichen Vereinsveranstaltungen

c) Beteiligung an Turnieren, Wettkämpfen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen

4. Der Verein agiert nach folgenden Grundsätzen:

a) Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Dabei ist dem Verein die sportliche und charakterliche Bildung seiner jugendlichen Mitglieder insbesondere im Hinblick auf die Gedanken des
Fair Play ein besonderes Anliegen.

b) Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

c) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

d) Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber sowie zu Inhalten, Laufzeiten und Beendigung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände derer er Mitglied ist als verbindlich an.

2. Aus der Mitgliedschaft des Vereins in einem Bund oder Verband, der seinerseits Mitglied in einem übergeordneten Bund oder Verband ist, und den Bestimmungen der Satzung dieses übergeordneten Bund oder Verbandes unterliegt, folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.

3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt aus diesen beschließen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.

3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) außerordentlichen Mitgliedern

d) Ehrenmitgliedern

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die tennissportlichen Angebote des Vereins nicht.

4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)

b) durch Ausschluss aus dem Verein

c) durch Tod

d) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern)

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch eine Erklärung in Textform durch (gewöhnlichen) Brief oder elektronische Post (E-Mail) an die Adresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende des Kalenderjahres (31.12.) erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich. Der Austritt wird erst bestätigt, wenn das Mitglied allen Verpflichtungen nachgekommen ist.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a) gegen die Satzung verstößt

b) den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt

c) sich grob unsportlich verhält

d) durch unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes

e) länger als sechs Monate mit seinen Zahlungen im Rückstand und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist

2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung in Textform zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss in Textform Stellung zu nehmen. Im Anschluss an die Dreiwochenfrist für die Stellungnahme des Mitgliedes wird der Antrag auf Ausschluss sowie die Stellungnahme des betreffenden Mitgliedes dem Ehrenrat innerhalb von zwei Wochen zugestellt. Der Ehrenrat spricht nach Zustellung der o.g. Unterlagen innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Empfehlung aus und stellt diese dem Vorstand, Antragssteller und dem betreffenden Mitglied zur Verfügung.

4. Nach Ablauf der Vierwochenfrist für die Empfehlung des Ehrenrates ist innerhalb einer Frist von vier Wochen vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahmen über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

5. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam.

6. Im Falle eines Ausschließungsbeschlusses kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich Beschwerde gegen diesen eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung in Textform an die zuletzt dem Verein genannte Adresse mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren, etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung in Textform drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.

8. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie die Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten. Den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter sind Folge zu leisten.

2. Das Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a) Verweis

b) Befristeter, bis maximal sechsmonatiger Ausschluss von der Nutzung der Sporteinrichtungen

c) Sperrung für Wettkämpfe, Turniere und/oder sportlichen oder vereinsinternen Veranstaltungen

3. Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

4. Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung in Textform zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.

5. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Beschluss wirksam.

6. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

7. Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen Mannschaften verhängt, sind diese verpflichtet, die Maßnahme zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied verursacht worden, hat dieses die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.

§ 10 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen sowie Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Darüber hinaus können Familien-, Lebensgemeinschafts- und Gruppenbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Beurteilungsstichtag ist der 1.1. des Kalenderjahres. Bei juristischen Personen wird der Mitgliedsbeitrag zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und der juristischen Person gesondert vertraglich geregelt.

2. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Über Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins und die Anzahl jährlicher Arbeitsstunden oder ersatzweiser Abgeltungszahlungen sowie ein Verzehrgeld entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen sowie Arbeitsleistungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

5. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefon-/Mobilfunknummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Sollten dem Verein durch fehlende Mitteilung Kosten entstehen, werden diese an das Mitglied weitergegeben.

6. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

7. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, können Gebühren und Umlagen zum jeweiligen Fälligkeitstermin eingezogen werden.

8. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, zahlen eine Gebühr für Verwaltungsaufwendungen. Dieser Betrag wird vom Gesamtvorstand durch Beschluss festgelegt.

9. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren, gegebenenfalls auch in Höhe eines Pauschalbetrages, durch das Mitglied zu tragen. Über die Höhe und Fälligkeit des Pauschalbetrages entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss.

10. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

11. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

 

§ 11 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der Gesamtvorstand

d) der Ehrenrat

2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Diese Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform durch (gewöhnlichen) Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem geschäftsführenden Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail gerichtet wurde. Die Frist beginnt mit dem nach Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es von mindestens 10 % aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform durch (gewöhnlichen) Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Einberufungsform ergibt sich aus §12 Absatz 3.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer sofern der Schriftführer nicht anwesend ist. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.

7. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss/Wahlleiter. Dieser darf dem aktuellen Vorstand nicht angehören oder selbst für ein Vorstandsamt kandidieren.

8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung, bei Verschmelzungen und Ausgliederungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes teilnahmeberechtigte Mitglied darf auf Anfrage Einsicht in das Protokoll nehmen.

11. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben.

12. Jedes natürliche ordentliche Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes natürliche ordentliche Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

13. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

14. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform und unter Angabe des Namens an den geschäftsführenden Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen bzw. weitere Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge sind zu begründen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zugelassen werden.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes

b) Entgegennahme des Kassenprüfberichtes

c) Entlastung des Gesamtvorstandes

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt

e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrenrates und sonstiger Gremien, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt

f) Wahl der Kassenprüfer

g) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder bei Verschmelzungen und Ausgliederungen

h) Beschlussfassung über Anträge

i) Verabschiedung von Beschlussfassungen über Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in die Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes oder des Gesamtvorstandes fallen

§ 14 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

a) Erster Vorsitzender

b) Zweiter Vorsitzender

c) Schatzmeister

d) Schriftführer

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

3. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein.

4. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus gleichberechtigten Mitgliedern.

5. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

6. Für Ausgaben von nicht mehr als 500,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes jeweils einzelvertretungsberechtigt.

7. Für Ausgaben zwischen 501,00 bis 10.000,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer ist ein Mehrheitsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes notwendig.

8. Der geschäftsführende Vorstand ist nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 10.000,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer abzuschließen. Diese bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht für Arbeitsverträge (s. § 17.2).

9. Für den Verein können durch den geschäftsführenden Vorstand Darlehensverpflichtungen nur begründet werden, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung vorliegt.

10. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.

11. Eine Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.

12. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in dessen Sitzungen je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme zweiten Vorstandsvorsitzenden.

13. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind in Textform zu protokollieren.

14. Der Vorstand ist von der Anwendung des § 181 BGB befreit.

§ 15 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) Erster Vorsitzender

b) Zweiter Vorsitzender

c) Schatzmeister

d) Schriftführer

e) Sportwart

f) Jugendwart

g) bis zu drei Beisitzer

2. Eine Personalunion der Ämter e) bis g) ist zulässig.

3. Die Bestellung der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

4. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher in Textform erklärt haben und die Erklärung der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Das Ersatzmitglied ist in der nächsten Mitgliederversammlung im Rahmen einer Wahl gem. § 12 Abs. 13 zu bestätigen oder ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

5. Der Rücktritt aus dem Gesamtvorstand ist dem Verein in Textform anzuzeigen.

6. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und insgesamt mehr als 50 % der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in dessen Sitzungen je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme zweiten Vorstandsvorsitzenden.

7. Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind in Textform zu protokollieren.

§ 16 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern des Vereins, die mindestens eine fünfjährige ununterbrochene Mitgliedschaft besitzen.

2. Die Mitglieder des Ehrenrats dürfen keine Funktion im Gesamtvorstand, Sportausschuss oder in sonstigen Ausschüssen haben oder annehmen.

3. Der Ehrenrat wird vom Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

4. Der Ehrenrat wird jeweils auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Aufgaben des Ehrenrats: Schlichtung von Streitigkeiten unter Mitgliedern nach Anhörung der Betroffenen. Entgegennahme und Entscheidung über Beschwerden in der Berufungsinstanz.

§ 17 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit insbesondere Übungsleitern, Trainern und Platz-/ Anlagenwarten abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorstandsvorsitzende oder im Verhinderungsfall der Finanzvorstand.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

7. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 18 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

4. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes hinsichtlich der Rechnungslegung.

§ 19 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

a) Finanzordnung

b) Geschäftsordnung

c) Ehrenordnung

d) Platz- und Spielordnung

e) Wettkampfordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 20 Haftung

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 21 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO

f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

g) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO

3. Daten der Mitglieder können für vereinsinterne Zwecke des Spiel- und Übungsbetriebes den Trainern zur Verfügung gestellt werden.

4. Als Mitglied von Bünden und Verbänden ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder zu melden. Übermittelt werden dabei insbesondere Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer und Leistungsklasse; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Punktspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse, soweit hierzu verpflichtet, an den Verband. Die Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte ohne Zustimmung findet nicht statt.

5. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

6. Im Zusammenhang mit Berichten zum Sport- und Clubgeschehen kann der Club personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in Clubpublikationen sowie auf seiner Internetseite sowie Social Media Kanälen veröffentlichen und entsprechende Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Mit seinem Aufnahmeantrag erklärt sich das Mitglied grundsätzlich damit einverstanden. Hinsichtlich konkreter Anlässe steht ihm ein Widerspruchsrecht im Einzelfall zu.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.

8. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, sofern nach § 38 BDSG verpflichtet.

§ 22 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche die Förderung des Sports bezweckt.

4. Im Falle einer Verschmelzung mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Verein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.03.2023 beschlossen.

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

4. Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.